Vereinssatzung „Zukunft Resi-rundherum e.V.“
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Zukunft Resi – rundherum e.V.- Zusammenschluss der Geschäftsleute. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
Der Verein Zukunft Resi – rundherum e.V. ist ein Zusammenschluss von Geschäftsleuten, Gewerbetreibenden, Selbständigen und engagierten Bürger*innen in der Residenzstraße und der näheren Umgebung. Der Verein führt seine Aufgaben in parteipolitischer und religiöser Neutralität durch, unabhängig von der Herkunft der Mitglieder. Die Aufgabe des Vereins Zukunft Resi – rundherum e.V.- ist es, die Interessen der Geschäftsleute, Gewerbetreibenden, der Selbständigen auf lokaler bzw. Landesebene zu vertreten.
Jeder Personenkreis nach Satzung kann seine Mitgliedschaft durch einen Aufnahmeantrag (vom Verein vorgegeben) beantragen. Die Mitglieder verpflichten sich, satzungsgemäß zu handeln.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) einen fortlaufenden Dialog mit den ansässigen Geschäftsleuten der Residenzstraße und der näheren Umgebung, mit den Bezirks- und Senatsverwaltungen, den Behörden und Ämtern sowie Kammern und Verbänden halten um dort ihre Interessen vorzutragen
b) durch die aktive Mitarbeit u.a. in den Gremien des Förderprogramms Lebendige Zentren
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit und Anwohner auf die Leistungsfähigkeit und Attraktivität der Geschäftsstraßen aufmerksam machen.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden:
a) jeder Unternehmer*in und jeder Eigentümer*in einer Immobilie im Wirtschaftsraum Residenzstraße
b) engagierte Bürger*innen mit Wohnsitz in der Residenzstraße und Umgebung denen es ein Anliegen ist, zu einer Attraktivitätssteigerung der Geschäftsstraße beizutragen
c) neben den Mitgliedern können auch Fördermitglieder aufgenommen werden. Für alle Fördermitglieder gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, ihnen steht jedoch kein Stimmrecht zu.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft. Ein ablehnender Beschluss muss nicht begründet werden.
(3)Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt (schriftlich an den Vorstand) zum ersten des Folgemonats, durch Tod
b) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Vereinssatzung und Nichtzahlung der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
c) ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen sowie auf Ausgleichszahlungen.
d) durch Auflösung des Vereins und anschließender Löschung des Vereins im Vereinsregister.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes und jedes Mitglieds können durch Beschluss der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder oder andere Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine einfache Mehrheit.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Gestaltung des Vereinslebens sind für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
(3) Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.
(4) Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Monatsbeitrags im Rückstand, so ruht sein Stimmrecht so lange, bis die Beitragsschuld beglichen ist.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus dem Vereinsvermögen
5. Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden durch die monatlichen Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Gründungsversammlung wurde ein monatlicher Beitrag von 10,00 Euro festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr zu beschließen. Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
6. Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
7. Der Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Vorstand die Kasse führt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Unterschriftberechtigt sind der/die Vorsitzende, die Stellvertreter*in und der/die Kassierer*in in Angelegenheiten des Schriftverkehrs und bei dem Geldinstitut wo das Konto des Vereins ist.
(5) Der/die Kassierer*in führt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(6) Über die stattfindenden Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Diese sind von der/dem Vorsitzenden mit zu unterschreiben. Jedes Mitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle. Zu Beginn der Sitzung wird aus den Reihen der Teilnehmer*innen ein/eine Schriftführer*in bestimmt.
(7) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, bleibt aber in jedem Fall im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit abwählen.
(8) Der Vorstand fällt seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/e – bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter/in – einberufen werden
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so setzt der verbliebene Vorstand bis zur Neuwahl kommissarische eine Vertretung ein
8. Kassenprüfung
Die Jahresrechnung ist von einem/einer Kassenprüfer*in zu prüfen, der/die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Der/die Kassenprüfer*in darf nicht Vorstandsmitglied sein.
9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Die Einladung muss jedem Vereinsmitglied spätestens 14 Tage vorher schriftlich (auch über digitale Medien möglich) zugegangen sein.
(3) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Bei Stimmgleichheit werden Stichwahlen durchgeführt. Losentscheidungen oder ähnliches sind unzulässig.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Wahl des Vorstandes
(b) Entgegennahme des Jahreskassenberichts
(c) Entscheidungen über Satzungsänderungen
(d) Entschlussfassung über Vereinsauflösung
Die Entschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung mit Handzeichen
(e) Entlastung des Vorstandes
(7) Alle Entschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich festgehalten und vom Schriftführer*in und vom Versammlungsleiter*in unterzeichnet werden. Antrage müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
10. Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit Handzeichen und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten*innen für den Vorstand angehören. Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
11. Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann ausschließlich von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Vorhaben, die Satzung zu ändern, ist in der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
12. Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und sonstige Mittel werden ausschließlich für Vereins- zwecke verwendet.
(2) Niemand darf sich selbst oder andere durch Verwaltungsausgaben oder überhöhte Aufwandsentschädigungen begünstigen.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
13. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes Auflösung des Vereins mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 1/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einladung der Auflösungsversammlung muss schriftlich 14 Tage (auch durch digitale Medien möglich) den Mitgliedern vorher vorliegen.
(2) Eventuelles Vereinsvermögen fällt als zweckgebundene Spende zu. Der Spendenzweck wird in der Auflösungsversammlung festgelegt.